Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

I. Geltung; Angebote; Hinweispflicht des Auftraggebers

1. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“ genannt) gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen der Datacon GmbH (nachfolgend „wir“ bzw. „uns“ genannt) und Auftraggebern, die Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden oder wir Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos gegenüber dem Auftraggeber erbringen oder wir Leistungen des Auftraggebers vorbehaltlos annehmen, ohne den Bedingungen des Auftraggebers nochmals zu widersprechen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Mitarbeiter, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die tatsächliche Auslieferung von Produkten oder Erbringung von Leistungen, unser sonstiges Verhalten oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Auftraggebers auf den Abschluss des Vertrages. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail gewahrt.

3. Falls im Angebot nicht ausdrücklich anders angegeben, unterbreiten wir dem Auftraggeber in dem Angebot eine unverbindliche Schätzung der für die Projektrealisierung benötigten Personentage. Diese unverbindliche Schätzung der benötigten Personentage kann sich jederzeit während der Laufzeit des Projekts ändern, etwa dadurch, dass sich die Art oder der Umfang des Projekts nachträglich ändern und hierdurch mehr oder weniger Personentage erforderlich werden.

4. Wir erbringen unsere Leistungen ausschließlich in selbstständiger Tätigkeit und unterliegen bei der Erbringung von Lieferungen und Leistungen keinen Weisungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber wird lediglich Vorgaben zum Inhalt, Umfang und der Art der Lieferung bzw. Leistungserbringung machen, soweit diese zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich sind.

5. Wir sind berechtigt, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein.

6. Wir können uns bei der Erfüllung unserer Aufgaben auch Dritter bedienen. Wir bleiben jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich.

II. Leistungsumfang

1. Wir schulden gegenüber dem Auftraggeber die Erbringung derjenigen Lieferungen und Leistungen, die in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung explizit beschrieben sind. Der Leistungsumfang kann von den Parteien jederzeit einvernehmlich geändert, ergänzt oder konkretisiert werden (Ziffer IV.). Wir werden dem Auftraggeber sodann ein entsprechendes Nachtragsangebot und nach Annahme eine neue Auftragsbestätigung unterbreiten. Wir sind nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in unserer Auftragsbestätigung oder in diesen Bedingungen aufgeführt sind.

2. Alle Angaben zu Produkten von (Dritt-)Herstellern, die wir dem Auftraggeber vorschlagen bzw. an diesen liefern, entsprechen den jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen (Dritt-)Herstellerangaben. Wir treffen hierzu keine eigenen Aussagen. Die Funktionalität der vorgeschlagenen Lösungen beim Auftraggeber gewährleisten wir nur soweit, wie wir dies ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Auftraggeber bestätigt haben.

III. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass das Gelingen von Software- und IT-Projekten infolge der Komplexität und starken Auftraggeberbezogenheit der benötigten Lieferungen und Leistungen eine besonders enge Kooperation zwischen dem Auftraggeber und uns voraussetzt. Beide Parteien verpflichten sich deshalb zu gegenseitiger Rücksichtnahme, umfassender Information, vorsorglicher Warnung vor Risiken und Schutz gegen störende Einflüsse auch von dritter Seite.

2. Der Auftraggeber hat insbesondere in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass uns alle für die Erbringung der durch uns geschuldeten Lieferungen und Leistungen notwendigen Informationen und Unterlagen unaufgefordert, rechtzeitig und für uns kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, und dass wir von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt werden, die für unsere Lieferungen und Leistungen unmittelbar oder mittelbar von Bedeutung sind. Dies gilt auch für Unterlagen, Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst während unserer Tätigkeit bekannt werden.

3. Der Auftraggeber wird auf unsere schriftliche Aufforderung bei der Definition von Zwischenergebnissen („Meilensteinen“) mitwirken. Alle Anfragen, die aus unserer Sicht der Leistungserbringung förderlich sind, wird der Auftraggeber unverzüglich beantworten.

4. Der Auftraggeber gewährleistet, dass wir – wenn und soweit erforderlich – Zugang zu den Räumen des Auftraggebers erhalten, dass ausreichende Arbeitsplätze und Kommunikationseinrichtungen vorhanden sind, und dass projektrelevante Mitarbeiter des Auftraggebers in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, damit der erforderliche Wissenstransfer und technische Unterstützung gewährleistet sind. Der Auftraggeber benennt uns gegenüber rechtzeitig einen zentralen Ansprechpartner.

5. Der Auftraggeber gewährleistet überdies – wenn und soweit erforderlich –, die kostenlose und rechtzeitige Bereitstellung einer ausreichenden Netzanbindung.

6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, unsere Produkte und Leistungen nicht rechtswidrig oder missbräuchlich zu nutzen. Dies gilt insbesondere für die Nutzung oder Bereitstellung von Softwareprodukten oder Daten. Der Auftraggeber hat in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass diese frei von Rechten Dritter sind, keine Lizenzrechte verletzt werden und keine bedenklichen Inhalte oder vertrauliche Daten weitergegeben werden.

7. Der Auftraggeber übernimmt alle in den obigen Absätzen 1-6 genannten Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen als eigene wesentliche Vertragspflicht.

IV. Änderung des Leistungsumfangs (Change-Request Verfahren)

1. Änderungen des Leistungsumfanges gemäß Ziff. II. können von beiden Parteien jederzeit schriftlich angeregt werden. Eine Verpflichtung zur Durchführung der Änderungswünsche besteht für uns jedoch nur, wenn beide Parteien sich auf die Durchführung der entsprechenden Änderung und über die damit verbundenen Anpassungen der Beschreibung des Leistungsumfanges, der Vergütung, der Zeitpläne und Ausführungsfristen sowie aller sonstigen Punkte, die eine Partei für regelungsbedürftig hält, schriftlich im Rahmen des Change-Request Verfahrens (nachfolgend „CR-Verfahren“) verständigt haben.

2. Das CR-Verfahren ist zur Ermöglichung einer reibungslosen Projektabwicklung zwingend einzuhalten. Ein Wunsch zur Änderung des Leistungsumfangs (Change-Request) wird vom Auftraggeber als schriftlicher Vorschlag (E-Mail genügt) in das CR-Verfahren eingebracht. Bei mehreren, gleichzeitigen Change-Requests hat der Auftraggeber diese selbst zu priorisieren. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem wir auf Verlangen des Auftraggebers Änderungswünsche prüfen,Änderungsangebote erstellen, Verhandlungen mit dem Auftraggeber über Änderungsangebote führen oder infolge des Änderungsverlangens die Projektrealisierung auf Verlangen des Auftraggebers unterbrochen wurde, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Die aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers bei uns anfallenden Mehraufwände werden gemäß den Konditionen des Angebots vom Auftraggeber vergütet, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren.

3. Im Übrigen werden wir dem Auftraggeber im Falle von Change-Requests jeweils ein Nachtragsangebot unterbreiten und erst nach schriftlicher Annahme des jeweiligen Nachtragsangebots mit der Umsetzung beginnen.

V. Preise; Aufwandsschätzung; Spesen; Zuschläge; Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, ab unserem Sitz, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der bei Vertragsschluss gültigen Höhe.

2. Die von uns mitgeteilten Aufwandsschätzungen werden mit großer Sorgfalt und basierend auf unserer umfangreichen Erfahrung ermittelt. Es handelt sich jedoch stets um unverbindliche Schätzungen, außer wir haben die Verbindlichkeit der vorab mitgeteilten Aufwandsschätzungen schriftlich gegenüber dem Auftraggeber bestätigt.

3. Die von uns erbrachten Leistungen, insbesondere die geleisteten Personentage, werden gegenüber dem Auftraggeber entsprechend den Konditionen des Angebots bzw. Nachtragsangebots von uns gegen entsprechenden Nachweis so wie tatsächlich angefallen abgerechnet („Time & Material“).

4. Zusätzlich beauftragte Leistungen sowie die aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers bei uns anfallenden Mehraufwände werden gemäß den Konditionen des Angebots bzw. Nachtragsangebots von uns durch den Auftraggeber separat vergütet. Auch Reisekosten und Spesen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung anfallen, sind gegen Nachweis wie folgt zu vergüten:

Reisekosten: Je An-/Abreise werden Reisekosten in tatsächlicher Höhe berechnet. Pkw-Fahrten werden mit 0,50 € je Kilometer berechnet.

Spesen: Pro Personentag wird ein Spesensatz von 40,00 € berechnet, sofern keine Übernachtungen erforderlich sind. Im Falle eines Einsatzes vor Ort beim Auftraggeber, der eine Übernachtung erfordert, wird ein Spesensatz von 140,00 € pro Personentag in Rechnung gestellt.

Die vertraglich vereinbarten Leistungen werden von Montag bis Donnerstag (09-17 Uhr MEZ) und Freitag (09-15 Uhr MEZ) während der üblichen Arbeitszeiten erbracht, sofern nicht anders schriftlich im Angebot festgelegt. Die Erbringung von Leistungen außerhalb der vorgenannten üblichen Arbeitszeiten, etwa an Feiertagen, Wochenenden oder nachts, ist nicht im Umfang dieses Angebots enthalten, sofern nicht anders schriftlich festgelegt.

Falls die vertraglich vereinbarten Leistungen auf Wunsch des oder veranlasst durch den Auftraggeber an Wochenenden (d. h. samstags oder sonntags), an Feiertagen (bezogen auf bundeseinheitliche gesetzliche Feiertage in Bremen) oder in Form von Nachtarbeit erbracht werden, so gilt Folgendes:

Leistungen an Wochenenden oder Feiertagen oder Nachtarbeit werden nach dem konkreten Zeitaufwand berechnet, mindestens aber mit einem Aufwand von 4 Stunden pro eingesetzte Person.

Jeder Einsatz an Wochenenden oder Feiertagen ist auf maximal 8 Stunden für jede eingesetzte Person limitiert und setzt eine Ruhezeit von 8 Stunden zwischen jedem Einsatz voraus.

Für die Erbringung von Leistungen an Samstagen (zwischen 9-17 Uhr MEZ) wird ein Zuschlag von 70 %, an Sonntagen, für Nachtarbeit (d. h. werktags außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie an Samstagen vor 9 Uhr und nach 17 Uhr MEZ) und an Feiertagen ein Zuschlag von 150 % auf den vereinbarten Stundensatz erhoben.

5. Soweit im Angebot nicht anders schriftlich festgelegt, erfolgt die Abrechnung des geschuldeten Preises durch uns unmittelbar nach Erreichen eines vereinbarten Meilensteins bzw. nach erfolgter (Teil-)Abnahme durch den Auftraggeber. Vereinbarte Zahlungen sind ohne jeden Abzug auf unser Konto zu leisten, und zwar jeweils spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung. Maßgeblich für den Zahlungstermin ist stets der Eingang des Geldes auf unserem Konto. Wir können stets Abschlagszahlungen nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen. Der Auftraggeber gerät spätestens 10 Tage nach Fälligkeit der Forderungen in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzugseintritt, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach billigem Ermessen angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages preisrelevante Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreis- und Energiepreisänderungen eintreten. Von diesem Recht werden wir insbesondere dann Gebrauch machen, wenn zwischen der ursprünglichen Kalkulation und dem Leistungszeitpunkt mehr als vier Monate liegen. Bei Kostensenkungen, z.B. betreffend Produkte von Drittanbietern, sind wir berechtigt, die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Preissteigerungen, z.B. betreffend Produkte von Drittanbietern, können wir nur in dem Umfang für eine Kostenerhöhung heranziehen, in dem kein Ausgleich durch etwaig gesunkene Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Wir werden bei der Ausübung unseres billigen Ermessens den Zeitpunkt einer Preisänderung in der Art und Weise auswählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Auftraggeber ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen. Jede Preisänderung werden wir gegenüber dem Auftraggeber rechtzeitig vor Wirksamwerden der geänderten Preise schriftlich ankündigen. Der Auftraggeber kann den Vertrag bei einer nachträglichen Preiserhöhung schriftlich kündigen, allerdings nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem ihm die Ankündigung der Preiserhöhung zugegangen ist.

VI. Aufrechnung; Zurückbehaltung; Unsicherheitseinrede

1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen unsere Ansprüche aufzurechnen, außer wenn der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Auftraggeber ist überdies nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder sonstige ihn treffende Pflichten auszusetzen, es sei denn, dass wir fällige Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten haben. § 215 BGB findet keine Anwendung. Bei Mängeln der Lieferung oder Leistung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.

2. Soweit infolge von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen, wegen denen aus unserer Sicht eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers zu befürchten ist, unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint, sind wir berechtigt, offene Forderungen sofort fällig zu stellen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsrückstand, der aus unserer Sicht auf eine Gefährdung unserer Forderung hindeutet, so sind wir zudem berechtigt, bereits gelieferte Produkte zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Auftraggebers zu betreten und die Produkte wegzunehmen. Wir können außerdem die Weiterbearbeitung der gelieferten Produkte untersagen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. In beiden Fällen können wir für noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen Vorauszahlung verlangen. Alle diese Rechtsfolgen kann der Auftraggeber durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

VII. Terminplanung; Lieferfristen und -termine; Verzug

1. Der Auftraggeber legt unmittelbar nach Auftragserteilung gemeinsam mit uns die Terminplanung für die Projektrealisierung fest; gemeinsam definieren wir hierbei insbesondere die jeweiligen Meilensteine. Die schriftlich vereinbarten Termine und Meilensteine sind für beide Parteien verbindlich und können nur schriftlich und in gemeinsamem Einvernehmen geändert werden.

2. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Verbindliche Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlicher Unterlagen, gegebenenfalls rechtzeitiger Materialbeistellungen und vereinbarter Anzahlungen. Im Übrigen beginnen vereinbarte Lieferfristen mit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.

3. Wenn der Auftraggeber ihm obliegende Mitwirkungspflichten oder Nebenpflichten, wie Beibringung von Unterlagen, Materialbeistellungen, Leistung von Anzahlungen o. Ä. nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, vereinbarte Lieferfristen und -termine, entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktions- und Betriebsablaufs, angemessen zu verlängern, unbeschadet unserer Rechte aus Annahmeverzug des Auftraggebers.

4. Falls der Auftraggeber die beauftragten Leistungen nicht oder nicht zum vereinbarten Termin (Ziff. VII/1) bei uns abruft, so sind wir berechtigt, nach Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist, die mindestens 14 Tage beträgt, die beauftragten Leistungen gegenüber dem Auftraggeber zu fakturieren. Die eigentliche Leistung werden wir dann nach billigem Ermessen zu einem späteren Zeitpunkt erbringen; ursprünglich vereinbarte Termine verlieren in diesem Fall ihre Gültigkeit.

5. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Produkte unseren Betrieb verlassen haben. Wenn die Produkte ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden können oder vom Auftraggeber nicht rechtzeitig abgerufen wird, gelten die Fristen und Termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

6. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.

7. Wir haften nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistungserbringung, soweit diese durch höhere Gewalt oder andere bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände Aufruhr, Streik, Verkehrsunfall, Naturkatastrophen, Sabotage, schwere Krankheit von Projektmitarbeitern, Pandemie, Epidemie, Quarantäne, Embargos, Sanktionen, hoheitliche oder behördliche Eingriffe und Maßnahmen, sowie andere vergleichbare Ereignisse) verursacht wurden, die wir nicht zu vertreten haben. Erschweren oder verunmöglichen solche Ereignisse die Erbringung der von uns geschuldeten Lieferungen oder Leistungen erheblich und ist die Behinderung nicht nur vorübergehend, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei vorübergehenden Hindernissen verlängern sich die für die Erbringung der Lieferungen und Leistungen vereinbarten Fristen oder verschieben sich die jeweiligen Termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

8. Falls wir in Verzug geraten, ist die Höhe des Schadensersatzes wegen Verzuges für jede volle Verspätungswoche auf 1,0 %, maximal auf 5 % des Wertes des verspäteten Leistungsteils begrenzt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

9. Nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens 2 Wochen beträgt, kann der Auftraggeber insoweit vom Vertrag zurückzutreten, als die Produkte bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt oder als versandbereit gemeldet sind bzw. die Leistung nicht erbracht ist. Das gleiche gilt, wenn die Lieferung der Produkte oder Leistungserbringung aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich wird. Wir werden den Auftraggeber von dem Eintritt eines unvorhergesehenen Ereignisses unverzüglich unterrichten und einen Zeitraum für die Nacherfüllung mitteilen.

10. Weitergehende Rechte wegen Verzugs stehen dem Auftraggeber nicht zu. Ein Rückgriff auf andere Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nichtvertraglicher Art, ist ausgeschlossen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Produkte bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen (nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt).

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. VIII/1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht

uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich und treuhänderisch für uns. Die hieraus entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der Ziff. VIII/1.

3. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere einer nochmaligen Übereignung, Verpfändung oder Abtretung unserer Vorbehaltsrechte an Dritte, ist der Auftraggeber nicht berechtigt.

4. Die Forderungen des Auftraggebers gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Dies gilt auch im Falle der Weiterveräußerung nach Verarbeitung im Sinne der Ziff. VIII/2. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf alle Surrogate für die Vorbehaltsware z. B. Forderungen gegen Dritte (Versicherung, Schädiger) wegen Verlust, Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware.

5. Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung treuhänderisch bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

6. Von einer erfolgten oder bevorstehenden Pfändung oder anderen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware durch Dritte muss der Auftraggeber uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen und unser Vorbehaltseigentum als solches kenntlich machen.

7. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8. Sind die vorstehenden Eigentumsvorbehaltsrechte nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam oder nicht durchsetzbar, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Der Auftraggeber sichert uns gegenüber schon jetzt zu, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen und daran mitzuwirken, die zur Begründung und Erhaltung vergleichbarer Rechte oder Sicherheiten erforderlich sind.

IX. Ausführung der Lieferungen; Gefahrübergang

1. Soweit nicht anders schriftlich festgelegt, erfolgt die Lieferung von Produkten ab Werk (Ex works – Incoterms 2020) an unserem Sitz. Für Versicherung sorgen wir nur auf schriftliche Weisung und Kosten des Auftraggebers.

2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

3. Die Projektsprache ist Deutsch. Sofern wir Dokumentationen schulden, werden diese in deutscher Sprache geliefert. Die Sprachen der Dokumentationen von zugelieferten Komponenten (Software, Hardware) werden durch die von dem jeweiligen Hersteller angebotenen Sprachen bestimmt und liegen nicht in unserer Verantwortung.

4. Die Gefahr geht mit Lieferung (EXW, siehe Ziff. IX. 1) auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr entsprechend der gesetzlichen Regelungen über. Wird die Abnahme der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen über den im Vertrag oder gesetzlich vorgesehenen Termin hinausgeschoben, so geht für den Zeitraum der Verschiebung die Gefahr auf den Auftraggeber über.

X. Lieferung und Installation von Standard- oder individuell zu erstellender Software; Abnahme

1. Bei der Bestellung von Standardsoftware bestätigt der Auftraggeber mit Auftragserteilung seine Kenntnis des Leistungsumfanges der von ihm bestellten Programme. Sofern im Vertrag nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird dem Auftraggeber ein Nutzungsrecht an der Standardsoftware zu den Bedingungen des jeweiligen Herstellers der Software eingeräumt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Nutzungs- und Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers der Software zu beachten und einzuhalten. Mit der vertragsgemäßen Installation der Software geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Im Fall des bloßen Verkaufs ohne Installationspflicht geht die Gefahr mit Übergabe an den Auftraggeber über.

2. Die Erstellung von Individualsoftware erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig und kostenlos zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Wir bieten dem Auftraggeber an, diesen zu Projektbeginn bei der Ermittlung von dessen konkretem Bedarf und bei der Erstellung eines Lastenhefts zu unterstützen. Diese Unterstützungsleistungen sind vom Auftraggeber separat zu beauftragen und zu vergüten. Wir werden hierbei lediglich unterstützend und beratend tätig. Der Auftraggeber bleibt in vollem Umfang verantwortlich für die korrekte und vollständige Erstellung des Lastenhefts.

3. Der Auftraggeber wird ein von uns angefertigtes Pflichtenheft insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der vom Auftraggeber mit dem Lastenheft schriftlich zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen überprüfen und schriftlich abnehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahme des Pflichtenhefts nicht verweigern. Diese steht jedoch unter dem Vorbehalt der unverzüglichen Behebung dieser Mängel durch uns. Wenn der Auftraggeber uns nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Zugang des Pflichtenhefts eine schriftliche Mängelliste übergibt, gilt das Pflichtenheft als abgenommen.

4. Die Funktionalität der vertragsgegenständlichen Software-Lösungen beim Auftraggeber gewährleisten wir nur soweit, wie wir dies ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Auftraggeber bestätigt haben. Soweit unser Angebot oder unsere Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage treffen, sind wir nicht dafür verantwortlich, dass die Leistungen für eine andere als die gewöhnliche Verwendung geeignet sind oder weitergehende Erwartungen des Auftraggebers erfüllen.

5. Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich geschuldete Leistungsfähigkeit der Software sowie der gelieferten Hardware, einschließlich der vollständigen Umsetzung des Pflichtenhefts, sowie die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Dokumentation. Hardware im Sinne dieser Bedingungen meint nicht nur Computer-/IT-Hardware, sondern umfasst auch sämtliche körperlichen Liefergegenstände. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass wir dem Auftraggeber die Software, die Hardware, die Dokumentation und alle Arbeitsergebnisse vollständig übergeben und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigen.

6. Der Auftraggeber prüft die Software, die Hardware sowie die Funktionsfähigkeit des Systems unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 14 Tagen nach unserem Angebot zur Abnahme. Prüfumfang sowie festgestellte Mängel werden vom Auftraggeber protokolliert und uns unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Wir werden gerügte Mängel unverzüglich beheben bzw. an den Hersteller zur Behebung weiterleiten. Bezüglich Teilabnahmen gilt vorstehendes entsprechend. Die Verpflichtung zur Gesamtabnahme bleibt von etwaigen Teilabnahmen unberührt.

7. Eine Abnahme trotz leichter Mängel entbindet uns nicht von der Pflicht zur Nacherfüllung bzw. Nachbesserung. Ein wesentlicher Mangel liegt insbesondere vor, wenn das System nicht, nur mit erheblichen Einschränkungen oder erheblichen Abweichungen von der Softwaredokumentation funktionsfähig ist. Ein Mangel liegt hingegen nicht vor, wenn die vom Auftraggeber erwarteten Ergebnisse bereits durch eine Änderung der individuellen Systemeinstellungen („Customizing“) erzielt werden können. Sind die dokumentierten wesentlichen Mängel behoben, ist die Abnahme durch den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu erklären. Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Zugang unserer Angebots zur Abnahme eine schriftliche Mängelliste an uns übergibt oder wenn der Auftraggeber das System in den Produktivbetrieb nimmt, gelten die von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen als abgenommen.

XI. Gewährleistung; Untersuchungs- und Rügepflicht

8. Die Produkte sind dann sachmangelhaft, wenn der Auftraggeber nachweist, dass sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von der in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten

Art, Menge und Beschaffenheit abweicht. Fehlt eine solche Vereinbarung, beurteilt sich die Mangelhaftigkeit der Produkte am Maßstab der bei Vertragsschluss geltenden DIN- und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Entsprechendes gilt für Konformitätserklärungen und zugehörige Kennzeichen wie CE oder GS.

9. Eignungs- und Verwendungsrisiken trägt alleine der Auftraggeber.

10. Das Vorliegen eines Rechtsmangels richtet sich nach § 435 BGB.

11. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen und nach diesen Bedingungen geltenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber ist uns gegenüber verpflichtet, jede einzelne Lieferung unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen zu untersuchen und jeden festgestellten Mangel uns gegenüber unverzüglich, spätestens aber 5 Tage nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die trotz sorgfältigster Prüfung erst später entdeckt werden, sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

12. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Produkte vorliegt, werden wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder Ersatz liefern. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

13. Der Auftraggeber hat uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen und die beanstandeten Produkte zu prüfen. Beanstandete Produkte sind auf unser Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Gibt der Auftraggeber uns trotz Aufforderung keine Gelegenheit, die beanstandeten Produkte oder Proben davon zu prüfen, kann er sich auf Mängel der Produkte nicht berufen. Ein ungerechtfertigtes Mängelbeseitigungsverlangen berechtigt uns zum Schadensersatz, wenn der Auftraggeber bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können, dass kein Sachmangel vorlag.

14. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Installation bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, leisten wir ebenso Gewähr wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Auftraggeber oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Produkte nur unerheblich mindern.

15. Weitere Ansprüche wegen der Mangelhaftigkeit der Produkte bestehen nicht. Ein Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nicht-vertraglicher Art, ist ausgeschlossen.

16. Jegliche Ansprüche des Auftraggebers wegen Lieferung mangelhafter Produkte verjähren ein (1) Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistiger und vorsätzlicher Vertragsverletzung. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führen nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.

XII. Dienst- und Werkleistungen

1. Wir gewährleisten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und dieser Ziff. XII., dass die nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen, gewissenhaften Kaufmanns und nach dem Stand der Technik erbracht werden.

2. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, schulden wir gegenüber dem Auftraggeber keinen spezifischen Erfolg unserer Leistungen. Soweit ausnahmsweise doch die Vorschriften über das Werkvertragsrecht Anwendung finden, kann der Auftraggeber im Gewährleistungsfall nur das Recht auf Nacherfüllung geltend machen. Nur falls die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

3. Alle Ansprüche des Auftraggebers wegen der Mangelhaftigkeit der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verjähren innerhalb eines (1) Jahres nach Erbringung des jeweiligen Teils der betreffenden Leistung.

XIII. Sachverständigengutachten

Den Parteien ist bewusst, dass es bei IT- und Software-Projekten im Einzelfall schwierig sein kann zu beurteilen, ob ein Mangel der vertraglich geschuldeten Leistung vorliegt und falls ja, in wessen Verantwortungsbereich dieser Mangel fällt. Um eine schnelle und endgültige Klärung solcher Zweifelsfälle herbeizuführen, vereinbaren die Parteien, dass in allen Fällen, in denen sich der Auftraggeber auf einen angeblichen Mangel beruft, aber Uneinigkeit über das tatsächliche Vorliegen und die Verantwortung für einen Mangel herrscht, beide Parteien binnen 14 Tagen ab Datum der schriftlichen Mangelrüge gemeinsam einen unabhängigen Sachverständigen bestellen werden, der abschließend beurteilen soll, ob die von uns erbrachten Leistungen mangelbehaftet sind oder nicht. Stellt der Sachverständige fest, dass unsere Leistung mangelhaft ist, gelten die Regelungen in Ziff. XI bzw. XII. In diesem Fall tragen wir die Kosten der Beauftragung des Sachverständigen. Stellt der Sachverständige hingegen fest, dass unsere Leistung mangelfrei ist, trägt der Auftraggeber die Kosten der Beauftragung des Sachverständigen.

XIV. Haftung

1. Mit Ausnahme einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, wegen einer Garantie, die wir für die Beschaffenheit der Produkte oder Leistung übernommen haben oder für Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit stammen, haften wir dem Auftraggeber gegenüber bei einer Verletzung von sich aus dem zwischen uns geschlossenen Vertrag ergebenden Pflichten nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf Schadensersatz, ohne jedoch auf die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Haftung zu verzichten.

2. Wir haften nur für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung anderer vertraglicher Pflichten, die dem Auftraggeber gegenüber bestehen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

3. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.

4. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung anderer, d.h. nicht wesentlicher vertraglicher Pflichten, die dem Auftraggeber gegenüber bestehen, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

5. Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.

6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Beschränkungen nicht verbunden.

XV. Vertragsschluss; Laufzeit; Kündigung

1. Soweit im Angebot nicht anders schriftlich festgelegt, halten wir uns an unsere Angebote für 30 Tage seit Angebotsdatum gebunden. Der Vertrag kommt nach erfolgter Bestellung des Auftraggebers mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Auftraggeber zustande.

2. Das Recht zur ordentlichen Kündigung wird während der Vertragslaufzeit ausgeschlossen. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

3. Wir können den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung länger als 60 Tage in Verzug ist oder trotz schriftlicher Abmahnung weiter schuldhaft gegen eine Bestimmung dieser Bedingungen oder gegen sonstige Vereinbarungen verstößt.

4. Der Auftraggeber ist zur Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung unsererseits nur berechtigt, wenn wir unsere vertraglichen Verpflichtungen trotz zweifacher schriftlicher Abmahnung und nach Ablauf einer mit der jeweiligen Abmahnung gesetzten angemessenen Frist schuldhaft nicht nachgekommen sind.

5. Jede Kündigung hat schriftlich per eingeschriebenem Brief zu erfolgen.

XVI. Urheberrechte; Schutzrechte Dritter

1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf unser Verlangen zurückzugeben.

2. Sofern wir Produkte nach vom Auftraggeber übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Produkte, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Auftraggebers Schadensersatz zu verlangen. Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

3. Alle urheberrechtlichen Verwertungsrechte an den vereinbarten Leistungen, insbesondere an den erstellten Computerprogrammen stehen ausschließlich uns bzw. den Lizenzinhabern zu. Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein Nutzungsrecht an der jeweils im Vertrag vereinbarten Software. Die Software darf dabei nur für die im Vertrag geregelte spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl von Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen verwendet werden. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation des Programms oder Programmpaktes dienende Merkmale dürfen unter keinen Umständen entfernt oder verändert werden.

XVII. Erfüllungsort; Gerichtsstand; Anwendbares Recht

1. Die Parteien werden versuchen, jegliche sich aus oder im Zusammenhang mit der zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehung ergebenden Streitigkeiten umgehend partnerschaftlich und in gutem Glauben auf dem Verhandlungsweg beizulegen.

2. Gelingt den Parteien keine Beilegung der entstandenen Streitigkeiten auf dem Verhandlungsweg binnen 30 Tagen, nachdem eine Partei die jeweils andere schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, so steht beiden Parteien der ordentliche Rechtsweg offen. Die Gerichte an unserem Sitz sind zuständig für alle sich aus oder im Zusammenhang mit der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung ergebenden Streitigkeiten. Wir können den Auftraggeber nach unserer Wahl aber auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

3. Erfüllungsort für alle sich aus der Vertragsbeziehung mit dem Auftraggeber ergebenden Pflichten ist unser Sitz.

4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

XVIII. Geheimhaltung

1. Beide Parteien verpflichten sich, über alle ihnen bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich bezeichnete oder aufgrund sonstiger Umstände erkennbar als vertraulich zu behandelnde Informationen der jeweils anderen Partei oder der mit der jeweils anderen Partei gemäß § 15 AktG verbundenen Unternehmen auch über das Ende der Vertragslaufzeit hinaus bis zu deren Offenkundigwerden, mindestens jedoch für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Ende der Vertragslaufzeit, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese nicht für andere Zwecke als jene nach dieser Vereinbarung zu nutzen.

2. Beide Parteien werden die ihnen übergebenen Geschäftsunterlagen sorgfältig verwahren, vor Einsichtnahme Dritter schützen und mit Ende dieser Vereinbarung zurückgeben. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen. Beide Parteien werden den von ihnen eingesetzten Mitarbeitern und eventuellen Dritten die gleichen Verpflichtungen auferlegen.

XIX. Schlussbestimmungen

1. Der Auftraggeber gestattet uns, ihn als Referenz zu benennen und in diesem Zusammenhang seinen Namen und sein Logo auf unserer Website und in Präsentationen zu verwenden.

2. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht.

3. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen durch individuelle Vertragsabreden im Sinne des §305b BGB bedürfen keiner Form. Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen der Textform.

4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren schon jetzt, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine gesetzlich zulässige Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.